Versicherungslexikon

Auszahlung der Entschädigung

Nachstehende Punkte sind bei Auszahlung einer Entschädigung zu beachten:
· Ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, muss die Zahlung der Entschädigung innerhalb von zwei Wochen an Sie, als Versicherter, erfolgen (siehe § 27 Abs. 1 VGB 2001 ).
· Sie, als Versicherter, können einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer eine Abschlagszahlung verlangen (siehe § 27 Abs. 1 VGB 2001).
· Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung nach Schadenmeldung geleistet ist, zu verzinsen. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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