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Blitzschlag

Ein Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen (§ 5 Nr. 2 VGB 2001). Daraus resultierende Feuerschäden werden als Brandschäden durch die Wohngebäude-Versicherung ersetzt.
Versichert ist aber auch der so genannte kalte Schlag, durch den Trümmer- oder Sengschäden verursacht werden. Mitversichert sind auch mittelbare Schäden durch Blitzschlag, beispielsweise wenn der Blitz in einen Baum einschlägt und ein dadurch abgebrochener Ast die versicherte Markise beschädigt.
Versicherungsschutz durch die Wohngebäude-Versicherung bei Blitzschlag besteht für:

  • zündenden Blitzschlag (der Blitzschlag löst einen Brand aus),
  • kalten Blitzschlag (durch herabfallende Steine des Schornsteines wird der Wintergarten beschädigt),
  • Sengschäden durch Blitzschlag (ein Blitz versengt den Parkettfußboden im Wohnzimmer),
  • Luftdruckschäden durch Blitzschlag (durch den Luftdruck eines einschlagenden Blitzes platzen die Fensterscheiben des Hauses).

Zunächst ausgeschlossen von der Wohngebäude-Versicherung sind die so genannten Überspannungsschäden: Die hohe elektrische Energie beschädigt hierbei den Sicherungskasten, Steckdosen und E-Leitungen. Diese Schäden können gegen einen Mehrbeitrag durch Klausel 7160 zusätzlich eingeschlossen werden.

Versicherte Gefahren [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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