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Brand

Der Versicherungsumfang der Wohngebäude-Versicherung zu der Gefahr Brand wird im § 5 VGB 2001 beschrieben.
Die versicherungsrelevante Definition von Feuer nach § 5 Nr. 1 VGB 2001 lautet:

Ein Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Funken). Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Unter bestimmungsgemäßen Herden bezeichnet man z. B. Öfen aller Art, Kamine, Kerzenflammen, Feuerzeuge, Zigarettenglut etc. Unter den Versicherungsschutz Brand fällt das Verbrennen oder Anbrennen, Verrußen, Versengen durch
Funkenflug eines Schadenfeuers, Verformung von Sachen, Rauchschäden (Tapete, Deckenpaneele), also alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden eines Feuers.

Bestimmungsgemäßer Herd [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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