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Entschädigung

Grundsätzlich ist gemäß § 50 VVG die Gesamtentschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt in der Wohngebäude-Versicherung nur dann, wenn nicht zum Gleitenden Neuwert versichert wurde.
Marktüblich ist, dass die Kosten (wie Aufräumungs-, Bewegungs- und Abbruchkosten) dann nur bis 5 der Versicherungssumme versichert sind.

Bei der Gleitenden Neuwertversicherung werden die marktüblichen 5
aus der Versicherungssumme 1914 berechnet und mit dem Gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Dadurch werden auch die versicherten Kosten an die sich ändernden Baupreise angepasst.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die vom Versicherer angeordnet wurden, werden vom Versicherer ohne Einschränkung voll übernommen.

Versicherte Kosten [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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