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Kurzschluss

Schäden durch Blitzschlag sind im Rahmen der § 4 Nr. 1a und § 5 Nr. 2 VGB 2001 mitversichert. Nach § 5 Nr. 8 b sind jedoch Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gerade solche Schäden sind aber häufig die Folge von Gewittern.
Entlädt sich der Blitz in der Luft oder schlägt er in ein Stromkabel ein, kann ein hoher Stromstoß in elektrische Geräte gelangen. Kommt es dann zum Brand, so ist dieser im Rahmen des § 5 VGB 2001 als Brandschaden ersatzpflichtig. Bleibt es beim reinen Überspannungsschaden, so erhält der Versicherte nur eine Entschädigung, wenn er solche Schäden gemäß Klausel 7160 in seinen Vertrag eingeschlossen hat.
Diese Klausel besagt nämlich: Abweichend von § 5 Nr. 2 b VGB 2001 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
Die Entschädigung ist auf 1 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Gleitenden Neuwertfaktor begrenzt, sie kann allerdings bei einigen Versicherern erhöht werden.

Gleitender Neuwertfaktor [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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