Start » Versicherungslexikon » Wohngebäudeversicherung Lexikon » Leitungswasser

Leitungswasser

Nach § 6 VGB 2001 beträgt der Umfang der Leitungswasserversicherung den Ersatz von Schäden, die dadurch entstehen, dass Leitungswasser bestimmungswidrig austritt aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, dem mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen.
Anlagen der Warmwasserversorgung oder Dampfheizung, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten stehen Leitungswasser gleich.
Ein Austritt von Leitungswasser ist bestimmungswidrig, wenn es an nicht dafür vorgesehenen Stellen austritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt: wie bei undichten Heizkörpern, oder bei der überlaufenden Badewanne.
Mitversichert sind (nach § 7 VGB 2001) auch Frostschäden an Leitungswasser führenden Installationen, Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
Nicht versichert sind (nach § 6 Nr. 3 VGB 88) Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder durch den in diesen Fällen verursachten Rückstau, Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage, durch Erdsenkung oder Erdrutsch, (es sei denn, dass Leitungswasser dafür ursächlich war), durch Schwamm. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

Im Wohngebäudeversicherung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Wohngebäudeversicherung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de