Start » Versicherungslexikon » Wohngebäudeversicherung Lexikon » Mehrkosten Behördliche Auflagen

Mehrkosten Behördliche Auflagen

Ersetzt werden nach § 2 Nr. 6 VGB 2001 auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Sollten bereits vor dem Versicherungsfall behördliche Auflagen erteilt worden sein, wie z. B. Schneefanggitter, übernimmt die Wohngebäude-Versicherung je Versicherungsfall die hierbei entstehenden Mehrkosten marktüblich bis zu einer Höhe von 5 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem am Schadentag aktuellen Gleitenden Neuwertfaktor.

Versicherungssumme 1914 [Lexikon Stand: 31.03.2009]

Im Wohngebäudeversicherung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Wohngebäudeversicherung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de