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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind vertragliche oder gesetzliche Pflichten des Versicherten.

Er hat (gemäß § 22 VGB 2001):

  • dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen,
  • das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
  • ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände unverzüglich bei der Polizeidienststelle einzureichen,
  • den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern,
  • dem Versicherer jede Untersuchung zu gestatten und auf dessen Verlangen auch schriftlich Auskunft zu erteilen,
  • Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden,
  • dem Versicherer ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände vorzulegen.

Verletzungen dieser Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten können zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes führen (§ 6 Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG). [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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