Sturmflut
Sturmflut ist ein konstitutiver Ausschluss.
Normalerweise läge ein ersatzpflichtiger Schaden vor, wenn Sturm Gegenstände auf versicherte Sachen wirft und diese beschädigt. Ohne den Ausschluss (nach § 9 Nr. 6. a VGB 88) wäre das Versicherungsunternehmen in der Haftung. [Lexikon Stand:
31.03.2009]
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