Veräußerung
Bei der Veräußerung von Gebäuden tritt der Käufer in die Pflichten und Rechte des Versicherungsvertrages ein, wenn er im Grundbuch eingetragen ist und vom Bestehen des Wohngebäude-Versicherungsvertrages Kenntnis hatte. In diesem Falle besteht nur dem Käufer eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb eines Monats nach Eintragung bzw. Kenntnisnahme. Käufer und Veräußerer haften für die Prämie in diesem Zeitpunkt gesamtschuldnerisch. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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