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Wärmepumpenheizungsanlagen

Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen stellen gegenüber den versicherten Risiken im Rahmen der Leitungswasserversicherung ein erhöhtes Risiko dar. Deshalb werden diese Anlagen im Rahmen der VGB 2001 einer differenzierten Betrachtung unterzogen. Ist im versicher- ten Gebäude eine Anlage dieser Art installiert, wird ein Prämienzuschlag über den Einschluss einer entsprechenden Klausel erhoben.
In dieser Klausel ist geregelt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind.
Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr.1 genannten Anlagen, Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr.1 genannten Anlagen.
Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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