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Wiederherstellungsklausel

In der Gleitenden Neuwertversicherung besteht nach einem Versicherungsfall zunächst nur ein Anspruch für den Zeitwertschaden. Nach der Wiederherstellungsklausel erwirbt der Versicherte den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt nur, wenn er innerhalb einer Dreijahresfrist nach Eintritt des Versicherungsfalls nachweist, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herstellen wird oder diese wieder beschafft (§ 26 VGB 2001).

Gleitende Neuwertversicherung [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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